Angleichung der Betriebsratsumlage

Liebe Kollegin, lieber Kollege!

Dem Betriebsrat Med Campus liegt die Behebung von Ungleichheiten sehr am Herzen!
Fälle von Ungleichheiten, die in der Hand des Betriebsrates liegen, werden daher schnellstmöglich behoben.
Der Betriebsrat Med Campus hat schon in seiner konstituierenden Sitzung am 1. März 2018 einstimmig die Angleichung der Höhe Betriebsratsumlage auf 0,2% beschlossen.
Dafür brauchen wir Deine/Ihre Unterstützung!

Bis dato beträgt die Betriebsratsumlage am Med Campus 3&6 0,25% und am Med Campus 4&5 0,2% des Bruttoentgelts.
Mit dem Beschuss in der Betriebsversammlung sollen Sie/sollst Du zur Angleichung der Betriebsratsumlage auf 0,2% beitragen.
Für KollegInnen am Standort Med Campus 3&6 bedeutet dies eine Senkung der Betriebsratsumlage um 0,05%.
Für KollegInnen am Standort Med Campus 4&5 bleibt alles gleich.
Insgesamt bedeutet diese Angleichung  für den Betriebsratsfond einen Ausfall von Einnahmen dem aber die Behebung der Ungleichheit entgegensteht.

Falls Du/Sie dem zustimmst/stimmen bitten wir um Unterzeichnung der dafür im Mehrzwecksaal Bau A, EG, MC 3 im Rahmen der Betriebsratswahl vom 2. bis 9. Mai 2018 (ausgenommen Wochenende) aufgelegten Liste.
Die Einladung zur Betriebsversammlung zum Herunterladen: Einladung zur Betriebsversammlung

Euer Helmut Freudenthaler
Betriebsratsvorsitzender

Details zur Betriebsratsumlage erfahren Sie/erfährst du untenstehend:

  • Die Betriebratsumlage dient zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und Zentralbetriebsrates sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes. Sie darf höchstens ein halbes Prozent (0,5%) des Bruttoarbeitsentgelts betragen.
  • Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung; zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen erforderlich.
  • Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen (Arbeitsverfassungsgesetz, § 73, Absatz 1 bis 3).