Was tun, wenn Lärm, Vibrationen, Wasserschäden und Schmutz das Arbeiten verunmöglichen?

Vorweg: Das Arbeitnehmer∙innenschutzgesetz sieht unter Pflichten des Arbeitgebers folgendes vor:

§ 3. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Arbeitgeber haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Mehr dazu siehe hier: Arbeitnehmer∙innenschutzgesetz (ASchG)

Und wie jetzt vorgehen, falls im Dienst ´mal die Sicherheit und der Gesundheitsschutz gefährdet ist?

1) Die/den  zuständige/n Vorgesetzte/n informieren bzw.

2) Die Sicherheitsvertrauensperson beiziehen (ein Verzeichnis der SVPs finden Sie / findest du hier: SVPs_MC 3, SVPs_MC 4, Infos SVPs)

3) Die Sicherheitsfachkraft (Christoph Neumüller, T: 057680 83 73100) oder den Brandschutzbeauftragten (Jürgen Phillip, T: 057680 83 73145) beiziehen

4) Eine Betriebsrät∙in beizuziehen ist sowieso jederzeit erlaubt und manchmal auch nötig (

T: 057680 83 6061).

5) Konstruktiv-kritisch an der Sicherstellung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes mitwirken

Weils schon vorgekommen ist, hier noch eine Info zu der Verordnung Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV):

 

Grenzwerte für bestimmte Räume:

§ 5.(1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1 bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:

1.LA,r = 50 dB in Räumen, in denen überwiegend geistige Tätigkeiten ausgeführt werden;
2.LA,r = 65 dB in Räumen, in denen einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt werden;
3.LA,r = 50 dB ortsbezogen, in Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen, Sanitätsräumen und Wohnräumen, wobei Geräusche, die durch Personen im Raum verursacht werden, nicht einzubeziehen sind.

(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.

Nützlich können auch Apps für euer Smartphone im Flugmodus sein.
Hier jeweils eines für Android (Dezibel X-google-Store) und iPhone (Dezibel X-iStore)

ACHTUNG: Gegenstände können jederzeit gefilmt oder fotografiert werden. Aufnahmen von Lärmmessungen können mit Einwilligung der Patient∙innen oder Kolleg∙innen gefilmt oder fotografiert werden. OHNE Einwilligung ist mit daten-, straf- und dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Zuletzt möchten wir Ihnen / Dir auch noch unser Lärmmessgerät vom Betriebsratsbüro anbieten. Falls Sie / Du es benötigt, bei uns anrufen und ausborgen.

 

Freundliche Grüße

Helmut Freudenthaler,              Michael Gruber
(Ang. BRV)                                (Arb. BRV)

Für Fragen stehen wir mit Rat & Tat unter den
Telefon-Nummern Tel.: 05-7680-83-6062 od. Dw. 6061,
oder per E-Mail unter betriebsrat.mc@kepleruniklinikum.at zur Verfügung.